Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9.3616 CH-UR

Artikel 9 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Gemeinderat

Bodenverbesserungsgenossenschaft - Öffentliche Auflage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Gemeinderat

1. Statuten, Plan und Kostenschätzung sind dem Gemeinderat der Gemeinde, zu deren Gebiet die beteiligten Grundstücke gehören, zur öffentlichen Auflage einzureichen.

← Artikel 8 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft Zweck, vorbehaltenes Recht Artikel 10 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →