9.3616
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Gemeinderat
Bodenverbesserungsgenossenschaft - Öffentliche Auflage
Artikel 9 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Gemeinderat
1. Statuten, Plan und Kostenschätzung sind dem Gemeinderat der Gemeinde, zu deren Gebiet die beteiligten Grundstücke gehören, zur öffentlichen Auflage einzureichen.