9.3616
CH-UR
Artikel 7 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Gründungsbeschluss
Bodenverbesserungsgenossenschaft - Gründungsversammlung
Artikel 7 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Gründungsbeschluss
1. Die Gründung der Bodenverbesserungsgenossenschaft ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, den Statuten, dem Plan und der Kostenschätzung zugestimmt hat.
2. Im Übrigen fasst die Gründungsversammlung ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten.