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Artikel 6 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Stellvertretung

Bodenverbesserungsgenossenschaft - Gründungsversammlung
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Artikel 6 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Stellvertretung

1. Stimmberechtigte können sich mit schriftlicher Vollmacht durch eine handlungsfähige Person an der Gründungsversammlung vertreten lassen. Bevollmächtigte dürfen nicht mehr als eine stimmberechtigte Person vertreten.

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