9.3616
CH-UR
Artikel 6 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Stellvertretung
Bodenverbesserungsgenossenschaft - Gründungsversammlung
Artikel 6 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Stellvertretung
1. Stimmberechtigte können sich mit schriftlicher Vollmacht durch eine handlungsfähige Person an der Gründungsversammlung vertreten lassen. Bevollmächtigte dürfen nicht mehr als eine stimmberechtigte Person vertreten.