9.3616
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Ausübung des Stimmrechts
Bodenverbesserungsgenossenschaft - Gründungsversammlung
Artikel 5 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Ausübung des Stimmrechts
1. An der Gründungsversammlung stimmberechtigt ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstückes, das im Gebiet des geplanten Unternehmens gelegen ist (Art. 703 ZGB, SR 210).
2. Wer Eigentum an mehreren vom Unternehmen betroffenen Grundstücken hat, gilt hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechtes als eine Eigentümerin oder ein Eigentümer.
3. Steht eine Liegenschaft, ein selbstständiges und dauerndes Recht oder ein Bergwerk im Eigentum mehrerer Personen, haben diese nur eine Stimme, die sie durch eine Vertretung abgeben.