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Artikel 40 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 40 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Sie tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

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