9.3616
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Einladung
Bodenverbesserungsgenossenschaft - Gründungsversammlung
Artikel 4 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Einladung
1. Die vom geplanten Unternehmen betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind wenigstens 20 Tage im Voraus mit eingeschriebenem Brief zur Gründungsversammlung einzuladen.
2. In der Einladung ist der Ort zu bezeichnen, wo die Unterlagen eingesehen werden können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer als zustimmend gelten (Art. 703 ZGB, SR 210).