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Artikel 38 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Artikel 38 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Übergangsbestimmungen

1. Bodenverbesserungsgenossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtsgültig begründet sind, behalten ihre Rechtspersönlichkeit.

2. Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle Bodenverbesserungsgenossenschaften nach dem neuen Recht, sobald diese Verordnung in Kraft getreten ist.

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