9.3616
CH-UR
Artikel 37 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Aufsicht
Gebühren und Aufsicht
Artikel 37 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Aufsicht
1. Der Regierungsrat beaufsichtigt die Bodenverbesserungsgenossenschaften.
2. Er entscheidet Beschwerden gegen ihre Verfügungen. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
3. Die zuständige Direktion führt ein Register über die Bodenverbesserungsgenossenschaften. Sie meldet den Beitritt der Grundeigentümerinnen und der Grundeigentümer zur Bodenverbesserungsgenossenschaft zur Anmerkung im Grundbuch an.