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Artikel 36 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Gebührenfreiheit

Gebühren und Aufsicht
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Artikel 36 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Gebührenfreiheit

1. Für das Auflage- und Genehmigungsverfahren sowie für die im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehenden Einschreibungen im Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden.

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