9.3616
CH-UR
Artikel 36 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Gebührenfreiheit
Gebühren und Aufsicht
Artikel 36 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Gebührenfreiheit
1. Für das Auflage- und Genehmigungsverfahren sowie für die im Zusammenhang mit dem Unternehmen stehenden Einschreibungen im Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden.