9.3616
CH-UR
Artikel 35 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Auflage- und Beschwerdeverfahren
Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Kostenverteilung
Artikel 35 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Auflage- und Beschwerdeverfahren
1. Die Genossenschaft legt den Kostenverteiler während 30 Tagen öffentlich auf. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können während der Auflagefrist beim Regierungsrat schriftlich und begründet gegen die Verteilung der Kosten Beschwerde erheben.