9.3616
CH-UR
Artikel 34 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Grundsatz
Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Kostenverteilung
Artikel 34 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Grundsatz
1. Die Genossenschaft bereitet in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt die Vorschriften für die Kostenverteilung vor. Die den Einzelnen aus dem Unternehmen erwachsenden Vor- und Nachteile sind dabei massgebend.