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Artikel 34 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Grundsatz

Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Kostenverteilung
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Artikel 34 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Grundsatz

1. Die Genossenschaft bereitet in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt die Vorschriften für die Kostenverteilung vor. Die den Einzelnen aus dem Unternehmen erwachsenden Vor- und Nachteile sind dabei massgebend.

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