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Artikel 33 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Neuzuteilung

Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Neuzuteilung
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Artikel 33 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Neuzuteilung

1. Sobald allfällige Beschwerden rechtskräftig erledigt sind, erlässt der Regierungsrat die definitive Neuzuteilung und ordnet die Nachführung des Grundbuchs an.

2. Er legt den Nutzungsbeginn für den neuen Besitzstand fest. Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann er den Besitz vorzeitig anweisen.

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