9.3616
CH-UR
Artikel 32 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Auflage- und Beschwerdeverfahren
Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Neuzuteilung
Artikel 32 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Auflage- und Beschwerdeverfahren
1. Die Bodenverbesserungsgenossenschaft legt den Neuzuteilungsplan während 30 Tagen öffentlich auf. Sie gibt das im Amtsblatt bekannt mit dem Hinweis, dass die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer während der Auflagefrist beim Regierungsrat schriftlich und begründet gegen die Neuzuteilung sowie die Mehr- und Minderwerte Beschwerde erheben können.