9.3616
CH-UR
Artikel 31 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Grundsätze der Neuzuteilung
Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Neuzuteilung
Artikel 31 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Grundsätze der Neuzuteilung
1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Anspruch darauf, dass ihnen Land zugewiesen wird, das dem alten Bestand nach Art und Wert entspricht. Der entschädigungslose Abzug für allgemeine Anlagen ist zu berücksichtigen. Für kleinere Wertunterschiede kann der Ausgleich in Geld erfolgen.
2. Mehr- oder Minderzuteilungen von mehr als drei Prozent sind nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässig.