9.3616
CH-UR
Artikel 30 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Neuzuteilungsplan
Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Neuzuteilung
Artikel 30 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Neuzuteilungsplan
1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben der technischen Leitung während der Auflage des Vorprojektes ihre Wünsche über die Neuzuteilung schriftlich bekanntzugeben.
2. Die technische Leitung entwirft den Neuzuteilungsplan, der namentlich die Eigentumsgrenzen, das Wegnetz, alle Anlagen und Objekte sowie den Güterzettel umfasst.
3. Der Güterzettel enthält folgende Angaben
a) Fläche und Wert im alten Bestand
b) prozentualer Abzug nach Artikel 27
c) Wertanspruch
d) Fläche und Wert im neuen Bestand
e) Regelung der beschränkten dinglichen sowie der vorgemerkten und der angemerkten Rechte, die für die Zuteilung erheblich sind