9.3616
CH-UR
Artikel 29 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Erarbeitung und Auflage
Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Vorprojekt
Artikel 29 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Erarbeitung und Auflage
1. Die technische Leitung des Unternehmens erarbeitet gemäss den Weisungen des zuständigen Amtes das Vorprojekt.
2. Das zuständige Amt legt das Vorprojekt während 30 Tagen öffentlich zur Orientierung auf. Organisationen, Behörden und Personen des betroffenen Gebietes können sich während der Auflagefrist dazu schriftlich äussern.