9.3616
CH-UR
Artikel 28 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Auflage- und Rechtsmittelverfahren
Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Aufnahme des alten Bestandes und Bewertung der Flächen (Bonitierung)
Artikel 28 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Auflage- und Rechtsmittelverfahren
1. Die Schätzungskommission legt den alten Bestand und die Bewertung der Flächen (Bonitierung) während 30 Tagen öffentlich auf. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können während der Auflagefrist bei der Schätzungskommission schriftlich und begründet gegen die Bewertung Einsprache erheben. Die Schätzungskommission erledigt die Einsprachen soweit möglich auf dem Wege der Verständigung.
2. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schätzungskommission in der Sache. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.
3. Über den Bestand bestrittener privater Rechte und Lasten urteilt der Zivilrichter nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.