9.3616
CH-UR
Artikel 27 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Prozentualer Abzug
Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Aufnahme des alten Bestandes und Bewertung der Flächen (Bonitierung)
Artikel 27 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Prozentualer Abzug
1. Für die Erstellung von Güterwegen, Bewirtschaftungswegen und andere allgemeinen Anlagen ist bei allen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern beim Bodenwert, den sie eingeworfen haben, ein gleichmässiger prozentualer Abzug vorzunehmen.
2. Der Landbedarf für öffentliche Zwecke sowie für Schutzzonen und ökologische Ausgleichsflächen ist durch einen freihändigen Erwerb oder durch Einwurf anderen Landes zu decken. Soweit das nicht möglich ist, ist der Regierungsrat berechtigt, vom eingeworfenen Wert des Bodens einen weiteren prozentualen Abzug zu machen, der zum Verkehrswert zu entschädigen ist.