9.3616
CH-UR
Artikel 26 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Bonitierungswert
Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Aufnahme des alten Bestandes und Bewertung der Flächen (Bonitierung)
Artikel 26 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Bonitierungswert
1. Der Bonitierungswert ist der für die Landumlegung massgebliche Tauschwert des Bodens. Er ist auf Plänen festzuhalten.
2. Bei der Bonitierung sind zu berücksichtigen
a) die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bodens
b) die Lage bezüglich der Siedlungs- oder Betriebszentren sowie der Verkehrswege
c) die gesetzlichen oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen und allfällige Beitragszahlungen
d) besondere Voraussetzungen für Spezialkulturen
e) Sondernutzungsmöglichkeiten
3. Bei Bauland erfolgt die Einschätzung nach dem Verkehrswert.