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Artikel 25 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Schätzungskommission

Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Aufnahme des alten Bestandes und Bewertung der Flächen (Bonitierung)
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Artikel 25 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Schätzungskommission

1. Die Genossenschaft wählt zur Bewertung der betroffenen Grundstücks- und Bewirtschaftungsflächen eine Schätzungskommission aus mindestens drei Personen. Beteiligte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind nicht wählbar.

2. Die Schätzungskommission ermittelt die Bonitierungswerte nach den Grundsätzen von Artikel 26.

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