9.3616
CH-UR
Artikel 25 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Schätzungskommission
Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Aufnahme des alten Bestandes und Bewertung der Flächen (Bonitierung)
Artikel 25 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Schätzungskommission
1. Die Genossenschaft wählt zur Bewertung der betroffenen Grundstücks- und Bewirtschaftungsflächen eine Schätzungskommission aus mindestens drei Personen. Beteiligte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind nicht wählbar.
2. Die Schätzungskommission ermittelt die Bonitierungswerte nach den Grundsätzen von Artikel 26.