9.3616
CH-UR
Artikel 24 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Alter Bestand
Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Aufnahme des alten Bestandes und Bewertung der Flächen (Bonitierung)
Artikel 24 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Alter Bestand
1. Die Genossenschaft sorgt für die Aufnahme des alten Bestandes. Aufzunehmen sind das Grundeigentum, die beschränkten dinglichen Rechte, alle vorgemerkten und angemerkten Rechte auf Grundstücken innerhalb des Perimeters des Unternehmens gemäss Grundbuch sowie die besonderen Eigenschaften der Grundstücke.