9.3616
CH-UR
Artikel 23 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Zusammenlegungsbann
Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Einleitungsverfahren
Artikel 23 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Zusammenlegungsbann
1. Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken bedürfen ab Genehmigungs- oder Durchführungsbeschluss des Regierungsrates bis zum Eigentumsübergang einer Bewilligung des zuständigen Amtes.
2. Das Amt verweigert die Bewilligung oder verknüpft sie mit Auflagen, wenn die Güterzusammenlegung durch die Änderung wesentlich erschwert würde.