9.3616
CH-UR
Artikel 22 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Auflage, Einspracheverfahren und Genehmigung
Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Einleitungsverfahren
Artikel 22 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Auflage, Einspracheverfahren und Genehmigung
1. Der Gemeinderat legt die eingereichten Unterlagen gemäss dem Artikel 9 ff. auf. Er erledigt eingereichte Einsprachen soweit möglich auf dem Weg der Verständigung. Der Regierungsrat entscheidet über die offenen Einsprachen und genehmigt die Statuten und die Vorstudie nach Massgabe von Artikel 12.