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Artikel 20 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Ergänzende Vorschriften

Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 20 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Ergänzende Vorschriften

1. Kann diesem Kapitel keine besondere Vorschrift entnommen werden, gelten die allgemeinen Regeln über die Bodenverbesserungsgenossenschaft.

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