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Artikel 19 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Verfahrensablauf

Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 19 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Verfahrensablauf

1. Bei der Durchführung einer Güterzusammenlegung erfolgen die in einem neuen Verfahrensabschnitt vorgesehenen Auflagen jeweils erst, wenn die im vorangegangenen Abschnitt erhobenen Einsprachen und Beschwerden erledigt sind oder wenn angenommen werden kann, dass durch ihre Erledigung keine wesentlichen Interessen der übrigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berührt werden.

2. Bei Güterzusammenlegungen kleineren Umfangs können einzelne Verfahrensabschnitte zusammengefasst werden und die entsprechenden Auflagen gleichzeitig vorgenommen werden.

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