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9.3616 CH-UR

Artikel 18 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Verfahrensabschnitte

Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 18 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Verfahrensabschnitte

1. Die Verfahrensabschnitte bei der Durchführung der Güterzusammenlegung sind

a) das Einleitungsverfahren

b) die Aufnahme des alten Bestandes und die Bewertung der Flächen (Bonitierung)

c) das Vorprojekt

d) die Neuzuteilung

e) die Kostenverteilung

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