9.3616
CH-UR
Artikel 17 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Grundsätze
Besondere Vorschriften für Güterzusammenlegungen - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 17 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Grundsätze
1. Güterzusammenlegungen bezwecken, die Bewirtschaftungsflächen besser einzuteilen und mit Weganlagen besser zu erschliessen. Gesamtmeliorationen bezwecken zudem, Ziele des Natur- und Landschaftsschutzes und der Raumplanung sowie weitere Verbesserungen im gemeinschaftlichen oder öffentlichen Interesse umzusetzen. Die Landumlegung kann auch die Erschliessung von Bauland erleichtern und deren zweckmässige Nutzung fördern.
2. Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen. Die Grenzen sind grundsätzlich entsprechend der raumplanerischen Nutzungsordnung zu entflechten.