9.3616
CH-UR
Artikel 16 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Grundsatz
Bodenverbesserungsgenossenschaft - Kostenverteilung
Artikel 16 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Grundsatz
1. Die Kosten des Unternehmens sind unter den Genossenschafterinnen und Genossenschaftern nach den Vor- und Nachteilen, die ihnen daraus erwachsen, zu verteilen.