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Artikel 16 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Grundsatz

Bodenverbesserungsgenossenschaft - Kostenverteilung
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Artikel 16 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Grundsatz

1. Die Kosten des Unternehmens sind unter den Genossenschafterinnen und Genossenschaftern nach den Vor- und Nachteilen, die ihnen daraus erwachsen, zu verteilen.

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