9.3616
CH-UR
Artikel 14 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Vorbehalt von Spezialbewilligungen
Bodenverbesserungsgenossenschaft - Wirkungen der Genehmigung
Artikel 14 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Vorbehalt von Spezialbewilligungen
1. Mit der Ausführung des Unternehmens darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Spezialbewilligungen, insbesondere die Baubewilligung (RB 40.1111), vorliegen.