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Artikel 14 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Vorbehalt von Spezialbewilligungen

Bodenverbesserungsgenossenschaft - Wirkungen der Genehmigung
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Artikel 14 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Vorbehalt von Spezialbewilligungen

1. Mit der Ausführung des Unternehmens darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Spezialbewilligungen, insbesondere die Baubewilligung (RB 40.1111), vorliegen.

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