9.3616
CH-UR
Artikel 13 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Recht der Persönlichkeit, Zwangsgewalt
Bodenverbesserungsgenossenschaft - Wirkungen der Genehmigung
Artikel 13 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Recht der Persönlichkeit, Zwangsgewalt
1. Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat erhält die Bodenverbesserungsgenossenschaft das Recht der Persönlichkeit und die Befugnis
a) zur Durchführung des Unternehmens
b) zum Erwerb von Rechten Dritter auf dem Wege der Enteignung (RB 3.3211)
c) zur Kostenverteilung unter den Mitgliedern der Bodenverbesserungsgenossenschaft sowie
d) zum Erlass von Verfügungen im Sinne der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345)