9.3616
CH-UR
Artikel 12 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft
Bodenverbesserungsgenossenschaft - Genehmigung
Artikel 12 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft
1. Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen. Er genehmigt die Statuten, den Plan und die Kostenschätzung, wenn diese den Anforderungen der Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit entsprechen und die Kosten des Unternehmens in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen.