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Artikel 11 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Weiterleitung

Bodenverbesserungsgenossenschaft - Öffentliche Auflage
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Artikel 11 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Weiterleitung

1. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet der Gemeinderat die aufgelegten Unterlagen, die Einsprachen, verbunden mit einer eigenen Stellungnahme, an den Regierungsrat weiter.

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