9.3616
CH-UR
Artikel 11 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Weiterleitung
Bodenverbesserungsgenossenschaft - Öffentliche Auflage
Artikel 11 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Weiterleitung
1. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet der Gemeinderat die aufgelegten Unterlagen, die Einsprachen, verbunden mit einer eigenen Stellungnahme, an den Regierungsrat weiter.