9.3616
CH-UR
Artikel 10 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft - Mitteilung der Auflage
Bodenverbesserungsgenossenschaft - Öffentliche Auflage
Artikel 10 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft · Mitteilung der Auflage
1. Der Gemeinderat veröffentlicht im Amtsblatt die Mitteilung, dass die Unterlagen während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen und dass innert dieser Frist allfällige Einsprachen bei ihm schriftlich einzureichen sind.
2. Er verbindet die Mitteilung mit dem Hinweis, dass diejenigen Personen, welche nicht rechtzeitig Einsprache erheben, den Statuten, dem Plan und der Kostenschätzung zustimmen.
3. Überdies soll er die öffentliche Auflage allen am Unternehmen beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern durch eingeschriebenen Brief mitteilen.