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9.3616 CH-UR

Artikel 1 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft

Zweck, vorbehaltenes Recht
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Artikel 1 Verordnung über die öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft

1. Diese Verordnung regelt die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Bodenverbesserungsgenossenschaft im Sinne von Artikel 703 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Artikel 87 EG/ZGB (RB 9.2111) sowie das Verfahren bei Güterzusammenlegungen und Gesamtmeliorationen.

2. Besondere Rechtserlasse, namentlich solche über die Unterstützung von Bodenverbesserungen (SR 913) und die Bodenverbesserung im Zusammenhang mit dem Landerwerb für den Nationalstrassenbau (RB 50.1132), bleiben vorbehalten.

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