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Artikel 4 Reglement über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission - Kosten

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Artikel 4 Reglement über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission · Kosten

1. Die Kosten der Zivilschätzung hat der Grundeigentümer zu tragen, soweit dies das Bundesrecht (SR 210, SR 211.412.12) nicht ausdrücklich anders regelt.

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