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Artikel 3 Reglement über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission - Verfahren

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Artikel 3 Reglement über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission · Verfahren

1. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke (RB 3.2215). Abweichendes Bundesrecht (SR 210, SR 211.412.12) und Absatz 2 bleiben vorbehalten.

2. Der Einspracheentscheid der Zivilschätzungskommission kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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