9.3441
CH-UR
Artikel 2 Reglement über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission - Vorschriften für die Schätzung
Artikel 2 Reglement über das Verfahren vor der Zivilschätzungskommission · Vorschriften für die Schätzung
1. Landwirtschaftliche Grundstücke sind nach dem Ertragswerte, andere Grundstücke nach dem Verkehrswerte zu schätzen (Artikel 617 ZGB, SR 210).
2. Die Regeln des Schätzerhandbuches der Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten gelten dabei als Richtlinien.