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Zivilschätzungskommission

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Die kantonale Kommission für die steueramtliche Schätzung der Grundstücke gemäss Artikel 9 der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke (RB 3.2215) ist die Zivilschätzungskommission im Sinne von Artikel 104 EG/ZGB (RB 9.2111).

1. Landwirtschaftliche Grundstücke sind nach dem Ertragswerte, andere Grundstücke nach dem Verkehrswerte zu schätzen (Artikel 617 ZGB, SR 210).

2. Die Regeln des Schätzerhandbuches der Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten gelten dabei als Richtlinien.

1. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke (RB 3.2215). Abweichendes Bundesrecht (SR 210, SR 211.412.12) und Absatz 2 bleiben vorbehalten.

2. Der Einspracheentscheid der Zivilschätzungskommission kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

1. Die Kosten der Zivilschätzung hat der Grundeigentümer zu tragen, soweit dies das Bundesrecht (SR 210, SR 211.412.12) nicht ausdrücklich anders regelt.

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