9.3436
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung - Rechnungsstellung
Artikel 4 Reglement über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung · Rechnungsstellung
1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Gebühren der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung.
2. Die Gebührenverfügung kann mit Verwaltungsbeschwerde bei der Justizdirektion angefochten werden.
3. Der Beschwerdeentscheid ist direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).