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Geltungsbereich

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Dieses Reglement regelt die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung.

1. Die Gebühren der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die Verursacherin oder der Verursacher.

1. Der Tarif beträgt 95 Prozent der Ansätze der Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung (HO33).

1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Gebühren der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung.

2. Die Gebührenverfügung kann mit Verwaltungsbeschwerde bei der Justizdirektion angefochten werden.

3. Der Beschwerdeentscheid ist direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.

4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

1. Das Reglement vom 23. August 2005 über die Gebühren für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.

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