9.3432
CH-UR
Artikel 3 Reglement über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsreglement, kGeoIR) - Nachführung
Geoinformationssystem
Artikel 3 Kantonales Geoinformationsreglement, kGeoIR · Nachführung
1. Die Geobasisdaten und die weiteren Geodaten unterstehen der Nachführungspflicht.
2. Die Periodizität der Nachführung richtet sich nach der Fachgesetzgebung und der Leistungsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat und der Lisag AG.