9.3432
CH-UR
Artikel 2 Reglement über Geoinformation (Kantonales Geoinformationsreglement, kGeoIR) - Aufnahme ins GIS Uri
Geoinformationssystem
Artikel 2 Kantonales Geoinformationsreglement, kGeoIR · Aufnahme ins GIS Uri
1. Geobasisdaten und weitere Geodaten werden nach Vorliegen des Geodatenmodells ins GIS Uri aufgenommen.
2. Der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Geodaten ins GIS Uri richtet sich nach der Leistungsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat und der Lisag AG.