Artikel 9 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Lisag AG
Artikel 9 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Lisag AG
1. Die Lisag AG ist eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Uri. Der Kanton beteiligt sich mit einem namhaften Anteil an der Lisag AG. Der Landrat beschliesst die mit der Beteiligung verbundenen Ausgaben endgültig.
2. Der Regierungsrat verpflichtet die Lisag AG mit einer Leistungsvereinbarung
a) die amtliche Vermessung auf der Grundlage des Umsetzungsplans sowie der Programm- und Leistungsvereinbarungen des Kantons mit dem Bund durchzuführen
b) das GIS Uri zu betreiben und die vom Bundesrecht und dieser Verordnung vorgeschriebenen Geodienste anzubieten
c) den ÖREB-Kataster auf der Grundlage der Programm- und Leistungsvereinbarungen des Kantons mit dem Bund zu betreiben
d) die von den zuständigen Fachstellen und von der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer erhobenen beziehungsweise nachgeführten Geobasisdaten zu übernehmen und ins GIS Uri einzugliedern
e) Einsicht in die Daten des GIS Uri und des ÖREB-Katasters zu gewähren sowie Auszüge zu erstellen
3. Soweit die übertragenen Aufgaben das erfordern, ist die Lisag AG befugt, hoheitlich zu handeln. Entsprechende Verfügungen der Lisag AG können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion5 angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
4. Im Übrigen bleibt die marktwirtschaftliche Tätigkeit der Lisag AG gewahrt.