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Artikel 7 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer

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Artikel 7 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer

1. Der Regierungsrat bezeichnet für das ganze Kantonsgebiet eine Nachführungsgeometerin oder einen Nachführungsgeometer.

2. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat die Bestandteile der amtlichen Vermessung laufend nachzuführen und die Ergebnisse der Nachführung der Lisag AG weiterzuleiten.

3. Der Regierungsrat schreibt die Vergabe des Nachführungsauftrags öffentlich aus.

4. Er schliesst den Vertrag mit der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer auf die Dauer von fünf Jahren ab. Er kann den Vertrag einmalig für fünf weitere Jahre ohne öffentliche Ausschreibung verlängern.

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