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Artikel 6 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer

Organisation
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Artikel 6 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer

1. Die Aufsicht über den Bestand des Vermessungswerks sowie über die Nachführung der amtlichen Vermessung obliegt der Kantonsgeometerin oder dem Kantonsgeometer.

2. Im Rahmen ihrer respektive seiner Aufgaben kann die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer fachtechnische Weisungen erlassen. Diese gelten für alle Personen und Organisationen, die Arbeiten im Zusammenhang mit der amtlichen Vermessung leisten, insbesondere auch für die Lisag AG.

3. Der Regierungsrat bezeichnet die Kantonsgeometerin oder den Kantonsgeometer. Zu diesem Zweck kann er mit dem Bund, mit anderen Kantonen oder mit Privaten entsprechende Vereinbarungen abschliessen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.

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