9.3431
OCGeo
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Fachstellen
Organisation
Artikel 5 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Fachstellen
1. Die Fachstellen des Kantons, der Gemeinden und Korporationen, die für den Sachbereich zuständig sind, gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit ihrer Geobasisdaten im Rahmen des GIS Uri und des ÖREB-Katasters.
2. Sie stellen die erhobenen und nachgeführten Geobasisdaten in der vorgeschriebenen Form der Lisag AG zur Verfügung.