9.3431
OCGeo
CH-UR
Artikel 33 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Ersatzregelung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 33 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Ersatzregelung
1. Falls die Lisag AG nicht oder nicht mehr bereit oder in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, hat der Regierungsrat in einem Reglement die notwendigen Ersatzvorschriften zu erlassen und möglichst rasch die Änderung dieser Verordnung zu veranlassen.