9.3431
OCGeo
CH-UR
Artikel 31 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Verwaltungsstrafe
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 31 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Verwaltungsstrafe
1. Mit Busse bis zu 5'000 Franken wird bestraft, wer
a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft
b) Geodaten oder Geodienste ohne Berechtigung nutzt
c) Geodaten ohne Berechtigung weitergibt
d) Vorschriften über die Nutzung, namentlich über den Quellenschutz, missachtet
2. Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.