9.3431
OCGeo
CH-UR
Artikel 28 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Nachführung der amtlichen Vermessung
Finanzierung und Gebühren
Artikel 28 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Nachführung der amtlichen Vermessung
1. Die Kosten der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung tragen die Verursacherinnen und Verursacher.
2. Die nicht überwälzbaren Kosten der laufenden und periodischen Nachführung, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben, gehen zulasten des Kantons.
3. Die durch fehlende Meldung der nachzuführenden Bestandteile entstehenden Kosten, die nicht mehr auf die Verursacherin oder den Verursacher überwälzbar sind, können von der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer der meldepflichtigen Stelle verrechnet werden.
4. Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die laufende Nachführung in einem Reglement.