9.3431
OCGeo
CH-UR
Artikel 27 Verordnung über Geoinformation (Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) - Kosten der Vermarkung
Finanzierung und Gebühren
Artikel 27 Kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV · Kosten der Vermarkung
1. Die Kosten der Vermarkung tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2. Die Kosten des Ersatzes verschwundener oder beschädigter Grenzzeichen gehen zulasten der Verursacherin oder des Verursachers. Können die Verursacherin oder der Verursacher nicht mehr festgestellt werden, sind die Kosten durch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu tragen.